Verkehrsrecht

Verkehrsunfälle, Unfallregulierungen, Schadensregulierungen, Verkehrsstrafverfahren, Bussgeldverfahren, u.a.


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Das Verkehrsrecht definiert die Regeln und Vorschriften bei Ortsveränderungen von Personen und Gütern. Und ist für alle Bürger zur Regelung des Straßenverkehrs im täglichen Leben von immenser Bedeutung.

 

Das Recht ist kompliziert, da es nur sehr schwer zu einer einheitlichen Gesetzgebung zusammengefasst werden kann: verschiedenste rechtlichen Vorschriften und Verordnungen müssen nämlich sehr oft im Zusammenspiel mit zivil- und strafrechtlichen Gegebenheiten betrachtet werden. Eine Unterscheidung in Vorschriften des öffentlichen und des privaten Rechts wird versucht.

 

Das öffentliche Verkehrsrecht beinhaltet das Verkehrsverwaltungsrecht, unter das u.a. die Erteilung der Fahrerlaubnis fällt und die auch die Einziehung eines Führerscheins nach einem Gerichtsentscheid ausführt. Ein weiterer Bestandteil des öffentlichen Verkehrsrechts ist das Verkehrsstrafrecht und Bußgeldrecht - dies regelt die u.a. Ahndungen von Verkehrsstraftaten wie z.B. das Fahren ohne Führerschein oder auch Ordnungswidrigkeiten z.B. beim falsch Parken.

 

Das private Verkehrsrecht befasst sich hauptsächlich mit dem Verkehrshaftungsrecht - beispielsweise dem Schadensersatz-Anspruch nach einem Unfall, der von durch Missachtung der geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO) von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wird. Das sogenannte Verkehrsvertragsrecht regelt private Unstimmigkeiten, die z.B. beim An- oder Verkauf eines Fahrzeugs auftreten können oder auch die Festlegung eines Schmerzensgeldes für den Geschädigten.

 

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die oben bereits erwähnte Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden als typisches Ordnungsrecht vom Bundesrecht her bestimmt und regeln gebündelt die verschiedenen Rechtsformen. Ebenso werden verschiedenen Behörden mit der Abwicklung der verschiedenen Rechtsfälle betraut: zum Beispiel die Straßenverkehrsbehörde, das von "mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt" bekannte Ordnungsamt sowie natürlich die Staatsanwaltschaft.